Nicht immer können alle notwendigen Personen zu einer wichtigen Beurkundung beim Notar persönlich anwesend sein. Wie mittels einer entsprechenden Vollmacht auch in Abwesenheit ein beurkundungspflichtiges Geschäft beim Notar getätigt werden kann und bei welchen Rechtsgeschäften eine notariell beglaubigte Vollmacht vorliegen muss, erklärt Bettina Schmidt, Rechtsanwältin und Notar in Frankfurt in einem aktuellen Beitrag in ihrem Blog.
Ist für das geplante Rechtsgeschäft eine notarielle beglaubigte Vollmacht notwendig, bieten sich grundsätzlich zwei mögliche Vorgehensweisen an.
So kann die verhinderte Person zunächst eine mündliche Vollmacht aussprechen und den beabsichtigten Vertrag von einem Bevollmächtigten beim Notar beurkunden lassen. Anschließend lässt sie dann bei einem Notar ihrer Wahl den Vertrag nachgenehmigen. Der Nachteil dieses Vorgehens: Bis zur erfolgten Nachgenehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam.
Besser ist daher der zweite Weg, bei dem die verhinderte Person vorab bei einem Notar ihrer Wahl eine schriftliche Vollmacht beurkunden lässt. Diese gibt sie dann dem Bevollmächtigten zum Vertragsschluss beim Notar mit. Hiermit wird der Vertrag, z.B. ein Immobilienkaufvertrag oder die Gründung einer GmbH oder Aktiengesellschaft, sofort wirksam.
Ausführlichere Informationen zum Thema finden Sie unter:
http://www.notar-frankfurt-am-main.de/vollmacht-notar-beurkundungen-abwesenheit/
Hier erläutert Rechtsanwältin und Notarin Schmidt unter anderem auch, welche Notar-Gebühren üblicherweise für die Ausfertigung einer Notar Vollmacht anfallen.