Welche Form muss eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses haben? Reicht es aus, dass der Arbeitgeber zum Arbeitnehmer sagt, dass er gekündigt ist und am nächsten Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen muss? Wie sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer per sms kündigt? Diese Fragen stellen sich viele Arbeitsvertragsparteien. Welche Fehler in der Praxis immer wieder vorkommen, wie sie sich auswirken und worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Fall einer Kündigung achten sollten, erklärt Rechtsanwältin Sonja Reiff ausführlicher in einem neuen Fachbeitrag in ihrem Blog zum Arbeitsrecht.
Denn nach wie vor herrscht über die richtige Form der Kündigung große Unsicherheit, sowohl bei Arbeitgebern als auch bei Arbeitnehmern. Es gibt jedoch seit dem Jahr 2000 eine eindeutige Vorgabe durch den § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der besagt, dass Kündigungen der Schriftform bedürfen. Dies bedeutet, dass sie eigenhändig durch Namensunterschrift unter dem Text zu unterzeichnen sind. Somit sind mündliche Kündigungen, Kündigungen per E-Mail, sms oder Telefax alle formnichtig und unwirksam.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist auch die Form der Zustellung an den Kündigungsempfänger sowie die Frage, wer eine Kündigung im Unternehmen unterschreiben darf und wer nicht, bzw. welche Vollmachten in welcher Form hierzu benötigt werden.
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Arbeitsrecht: Probleme und Fehler in der Kündigungserklärung