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Urteil vom BGH zum Vertragsrecht

Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Bestand eines mit einer Fotografin abgeschlossenen Vertrags vom 27.4.2023.

Am 27.4.2023 hatte der BGH über einen mit einer Fotografin abgeschlossenen Vertrages zu entscheiden.

Ein Paar aus Hessen hatte anlässlich ihrer bevorstehenden Hochzeitmit einer Fotografin für diesen Tag das Paket „Unser Tag xxl“ gebucht. Der Vertrag sah eine 10stündige Begleitung für den 1. August 2020 zum Preis von knapp 2500 Euro vor. Anlässlich der bestehenden Corona-Einschränkungen nahm das Paar Abstand davon, an dem ursprünglich vorgesehenen Hochzeitstag zu heiraten, da ihre Vorstellungen zum Ablauf der Feier anders als geplant aussehen würden. Sie kündigten den Vertrag mit der Fotografin und buchten im darauffolgenden Jahr zum Tag der verschobenen Hochzeit einen anderen Fotografen. Das Paar forderte von der Fotografin die Anzahlung zurück und lehnte auch die Zahlung der von der Fotografin geforderten weiteren 550 Euro ab.

Der BGH (Az.: ) gab der Vorinstanz, dem LG Gießen Recht. Zwar hätte das Paar den Rücktritt bzw. die Kündigung nach § 648 Satz 1 BGB erklären können, dazu seien sie berechtigt gewesen, den Vergütungsanspruch der Fotografin hätten sie aufgrund des wirksam abgeschlossenen Vertrages dennoch geschuldet. Einzig die ersparten Aufwendungen der Fotografin hätten sie nicht geschuldet.

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